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1.
Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Soweit
nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die
dem Auftraggeber in der aktuellen Version bekannt gegebenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Dienstleistungen
und Lieferungen, die der Auftragsnehmer im
Rahmen der Verträge mit dem Auftraggeber durchführt. Sie
gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht
ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung
hiermit ausgeschlossen.
1.3. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen
abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der
Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise
auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die
üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2.
Leistungsumfang
2.1. Alle
Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragsnehmer schriftlich und firmengemäß
gezeichnet werden und verpflichten nur in dem vertraglich angegebenem
Umfang.
2.2. Die
Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch
den Auftragsnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
nach seiner Wahl am Standort des Auftraggebers oder in den
Geschäftsräumen des Auftragsnehmers
innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragsnehmers
2.3. Erfolgt
auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb
der normalen Arbeitszeit (Montag bis Freitag, 8.00 bis 20.00 Uhr),
werden die Mehrkosten nach folgender Tabelle gesondert in Rechnung
gestellt.
*)
zwischen 20.00 und 24.00 Uhr: 25% Aufschlag
*)
zwischen 24.00 und 8.00 Uhr: 50% Aufschlag
*)
zusätzlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen: 50% Aufschlag
2.4. Grundlage
für die Dienstleistung ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftraggeber dem Auftragsnehmer zur
Verfügung stellt oder die der Auftragsnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung
ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Später auftretende Änderungswünsche bzw.
-notwendigkeiten können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
2.5. Der
Auftragsnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die
jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen
Arbeitszeit des Auftragsnehmers Auskunft zu geben.
2.6. Alle
vom Auftraggeber gelieferten Materialien und andere Angaben zur
Dienstleistung müssen in einem für die Dienstleistung
geeigneten Zustand sein. Der Auftragsnehmer ist nicht verpflichtet,
übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit,
Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten
des Auftragsnehmers, die aus fehlerhaftem Material oder aus anderen
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren,
so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich
zum Entgelt, verrechnet.
2.7. Sollte
sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich
oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragsnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert
der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw.
schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich
wird, kann der Auftragsnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses
des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragsnehmer
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für
die Tätigkeit des Auftragsnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen
sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.8. Die
Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden
Mitarbeiters obliegt dem Auftragsnehmer, der berechtigt ist, hierfür
auch Dritte heranzuziehen.
2.9. Bei
Bestellung von Standardsoftware von Dritten bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges
der bestellten Programme. Der Auftragsnehmer stellt Software von
Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die
Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf
Wunsch - gegebenenfalls nur in Originalsprache - zur Verfügung
gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der
Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten.
2.10. Alle
über den Umfang der grundsätzlichen Einschulung
hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte, Schulungen, werden
gesondert in Rechnung gestellt.
3.
Nicht gedeckte Leistungen
3.1. Falls
nicht explizit anders vereinbart, werden die Kosten für Fahrt
und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung
beauftragten Personen des Auftragsnehmers gesondert in Rechnung
gestellt, in Wien wird eine Wegzeitpauschale von 0,5 Stunden
berechnet.
3.2. Nebenkosten,
das sind Aufwendungen, die dem Auftraggeber bei der Durchführung
entstehen, und sind vom Auftraggeber zu tragen. Zu den Nebenkosten
zählen u.a. Kosten für Datenträger, Kosten zur
Informationsbeschaffung, etc.
3.3. Im
Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der
Auftragsnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber
mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu
stellen.
3.4. Nicht
gedeckt sind auch Leistungen, die durch nicht vertragsgegenständliche
Änderungen des Auftraggebers bedingt sind.
3.5. Programmänderungen
aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine
Änderung der Programmlogik erfordern.
3.6. Der
Auftragsnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden
Vertrag frei, wenn Änderungen an den vertragsgegenständlichen
Objekten (Hardware, Software, Organisationsmittel) ohne vorhergehende
Zustimmung des Auftragsnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers
oder Dritten durchgeführt bzw. diese nicht nicht widmungsgemäß
verwendet werden.
3.7. Weiters
nicht gedeckt ist die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder
Dritten verursachten Fehlern.
4.
Datenschutz und Geheimhaltung
4.1. Der
Auftragsnehmer unterliegt den Geheimhaltungsverpflichtungen des
Datenschutzgesetzes und verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im
Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
5.
Urheberrecht, Schutz von Plänen und Unterlagen
5.1. Alle
Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem
Auftragsnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Jede Verletzung der
Urheberrechte des Auftragsnehmers zieht Schadensersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten
ist.
5.2. Pläne,
Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte,
Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des
Auftragsnehmers Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe,
Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Auftragsnehmers.
5.3. Ist
die Erstellung von Individualsoftware Gegenstand des Vertrags, wird
durch den gegenständlichen Vertrag lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den
Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der
Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen
Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber erhält
ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des
vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und im
Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die
gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
5.4. Die
Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist
dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software
kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen
werden.
5.5. Sollte
für die Herstellung der Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen
erforderlich sein, ist dies vom Auftragsnehmer gegen Kostenvergütung
beim Auftraggeber zu beantragen. Kommt der Auftragsnehmer dieser
Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur
Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch
hat Schadenersatz zur Folge.
5.6. Für
den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die
nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt 30% der
vereinbarten Auftragssumme.
6.
Angebote
6.1. Angebote
sind grundsätzlich freibleibend. Der Vertrag mit dem
Auftraggeber gilt erst mit Unterzeichnung eines Auftrages (Vertrages)
oder mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch
den Auftragsnehmer als geschlossen.
7.
Auftragserteilung
7.1. Die
Auftragserteilung erfolgt durch den Auftraggeber aufgrund eines
schriftlichen Auftrages (Vertrages). Dieser wird zum Zeichen der
gegenseitigen Willensübereinstimmung hinsichtlich des
Auftragsumfangs, der Preise und der Termine
von beiden Partnern firmenmäßig unterzeichnet. Diese
Willensübereinkunft kann auch durch Bestätigung in anderer
schriftlicher Form (z.B. Auftragsbestätigung) erfolgen.
8.
Vertragsdauer für regelmäßig durchgeführte
Arbeiten
8.1. Verträge,
die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, können schriftlich
von jedem Vertragspartner jeweils unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartal aufgekündigt
werden.
8.2. Kommt
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz
eingeschriebener Aufforderung und Setzung einer angemessenen
Nachfrist nicht nach, ist der Auftragsnehmer berechtigt, den Vertrag
fristlos zu kündigen.
8.3. Sollte
der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag
auflösen oder sollte der Auftragsnehmer den Vertrag wegen Verzug
des Auftraggebers oder aus wichtigen Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber
zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme
von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf
noch fällig werdenden Dienstleistungen. Dabei gelten als
Verrechnungsbasis die in Kraft stehenden
Preisansätze sowie die gemäß Erfahrung oder Offerte
bekannten Häufigkeiten.
8.4. Kann
der Auftragsnehmer die von ihm übernommenen Arbeiten nicht zu
den vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Leistungsumfang trotz
Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
9.
Liefertermin
9.1. Der
Auftragsnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
9.2. Die
angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragsnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig,
insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur
Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im
erforderlichen Ausmaß nachkommt.
9.3. Lieferverzögerungen
und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw.
zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom
Auftragsnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragsnehmers
führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
9.4. Bei
Aufträgen, die mehrere abgrenzbare Einheiten umfassen, ist der
Auftragsnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und
diese mittels Teilrechnungen zu verrechnen.
10.
Abnahme
10.1. Nach
Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistung erfolgt
innerhalb von 2 Wochen die Abnahme durch den Auftraggeber. Diese wird
in einem Protokoll bestätigt. Lässt der
Auftraggeber den Zeitraum von 2 Wochen ohne Abnahme verstreichen,
oder erfolgt der Echteinsatz, gilt die Leistung als
abgenommen.
11.
Annahmeverzug bei Hardware
11.1. Befindet
sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragsnehmer
berechtigt,
a)
die Ware einzulagern, wofür eine Lagergebühr in der Höhe
des tatsächlichen Aufwands in Rechnung
zustellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu beharren,
oder
b)
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware anderweitig zu verwerten, diesfalls gilt überdies
eine Konventionalstrafe von 10% des Rechnungsbetrages als vereinbart.
12.
Rücktrittsrecht
12.1. Für
den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragsnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten,
wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den
Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
12.2. Höhere
Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeit des
Auftragsnehmers liegen, entbinden den Auftragsnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
vereinbarten Lieferzeit.
12.3. Stornierungen
durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragsnehmers möglich. Ist der Auftragsnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen
und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von
10% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes
zu verrechnen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird
ausgeschlossen.
12.4. Der
Auftragsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a)
Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Auftraggebers
entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragsnehmers weder
Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine
taugliche Sicherheit erbringt bzw.
b)
wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung
eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wird.
13.
Preise, Steuern und Gebühren
13.1. Alle
Preise verstehen sich derzeit in Euro ohne Umsatzsteuer.
13.2. Kleinste
Verrechnungseinheit ist eine halbe Stunde, bei telefonischem Support
bzw. bei Support bei e-mail ist die kleinste Verrechnungseinheit 10
Minuten.
13.3. Der
Auftragsnehmer ist berechtigt, die im Vertrag oder der
Auftragsbestätigung angeführten Stundensätze und
Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen,
a)
bei nach Vertragsabschluss eintretenden
Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und
Abgaben.
b)
bei Änderung des durch das Statistische Zentralamt in Wien
veröffentlichten Leistungskostenindexes, wobei als Wertmesser
jene Indexzahl gilt, die in dem Monat des Vertragsabschlusses
veröffentlicht wird. Indexänderungen kommen erst dann zum
Tragen, wenn sie mindestens 5% betragen.
13.4. Diese
Preisänderungen sind vom Auftragsnehmer so fristgerecht bekannt
zugeben, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, im
Rahmen der vertraglichen Kündigungsfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
13.5. Abweichungen
von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragsnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
13.6. Die
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in
Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
13.7. Alle
Steuern und Gebühren (insbesondere USt.) werden aufgrund der
jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die
Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern
oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
14.
Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
14.1. Bei
Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und
Arbeit) wenn nichts anderes vereinbart wurde nach Fertigstellung. Bei
Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im
Nachhinein
14.2. Die
vom Auftragsnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum fällig und ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar.
14.3. Wird
die Leistung oder das Entgelt des Auftragsnehmers mit einer Steuer
oder Gebühr belastet, die erst nach Vertragsabschluss durch
Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Auftragsnehmer
dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
14.4. Bei
Aufträgen, die mehrere abgrenzbare Einheiten umfassen, ist der
Auftragsnehmer berechtigt, bereits erfolgte Teillieferungen mittels
Teilrechnungen zu verrechnen.
14.5. Die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragsnehmer Die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragsnehmer, die
laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
14.6. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
14.7. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragsnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzepte fälligzustellen.
15.
Verzugszinsen
15.1. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von derzeit 5% p.a. verrechnet.
16.
Mahn- und Inkassospesen
16.1. Der
Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die
dem Auftragsnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen,
wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen
des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen.
16.2. Sofern
der Auftragsnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich
der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von derzeit
10,00 EUR sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von derzeit 4,00 EUR zu
bezahlen.
16.3. Darüber
hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere
Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragsnehmers anfallen,
unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
17.
Eigentumsvorbehalt
17.1. Die
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
18.
Gewährleistung, Wartung, Änderungen
18.1. Der
Auftragsnehmer leistet im Rahmen der nachstehenden Regelung Gewähr
für eine fach- und termingerechte Erfüllung der im
Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen nach bestem Willen und
Vermögen.
18.2. Mängelrügen
sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel
(Abweichungen von der Leistungsbeschreibung) betreffen und wenn sie
innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw.
bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert
erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragsnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
18.3. Zwecks
genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der
Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete System (bei
Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die
entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle,
Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für
Testzwecke dem Auftragsnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen
und den Auftragsnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom
Auftragsnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener
Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist
der Auftragsnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers
liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt
werden.
18.4. Kosten
für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind,
werden gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für
Behebung von Mängeln, wenn Eingriffe und Änderungen vom
Auftraggeber selbst oder von Dritten vorgenommen wurden.
18.5. Ferner
übernimmt der Auftraggeber keine Gewähr für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderte oder ungeeignete Organisationsmittel,
soweit diese vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen sowie
Transportschäden zurückzuführen sind.
18.6. Das
Vorliegen eines Mangels berechtigt den Auftraggeber nicht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem
Auftragsnehmer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb einer
angemessenen Frist zu geben.
18.7. Der
Auftragsnehmer ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Mängel
fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu
vertreten hat.
18.8. Der
Auftragsnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die
gelieferte Software mit anderen, nicht vertragsgegenständlichen
Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet.
18.9. Die
Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn
der Auftraggeber in Leistungen des Auftragsnehmers eingegriffen hat.
Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss
der Auftraggeber dem Auftragsnehmer Gelegenheit geben, die Ursachen
der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die
Untersuchung, dass der Fehler nicht vom Auftragsnehmer zu vertreten
ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
18.10. Soweit
Mängel, die der Auftragsnehmer zu vertreten hat, vom
Auftragsnehmer nicht nachgebessert werden können, hat der
Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung oder Wandlung des
Vertrages.
19.
Haftung
19.1. Der
Auftragsnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
19.2. Der
Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht
erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Auftragsnehmer ist in jedem Fall,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
19.3. Der
Auftragsnehmer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die
direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der
Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
19.4. Es
ist die Obliegenheit des Auftraggebers, seine Passwörter
sowie sonstige Zugangssperren für Unbefugte unzugänglich zu
halten. Für Schäden, die durch deren mangelhafte
Geheimhaltung durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte
entstehen, haftet dieser.
20.
Gerichtsstand
20.1. Zur
Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag,
einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen
oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich das nach dem Geschäftssitz des
Auftragsnehmers sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Dem
Auftragsnehmer ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem
anderen Gericht zu belangen.
20.2. Es
gilt österreichisches Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
21.
Sonstiges
21.1. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages
nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
21.2. Der
Auftragsnehmer behält sich vor, Namen, Internet-Adressen, sowie
Art des Services des Auftraggebers auf eine Referenzliste zu setzen,
und diese auf Anfrage auch anderen Kunden und Interessenten zur
Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen
Wunsch des Auftraggebers unterbleibt dessen Nennung in einer
Referenzliste.
22.
Schlussbestimmungen
22.1. Soweit
nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im
Ausland durchgeführt wird. Für den Verkauf an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht
zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
22.2. Der
bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthalten sämtliche Vereinbarungen. Nebenabreden, spätere
Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den
Auftragsnehmer.
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